Ablieferung durch Abstellen eines Containers ausserhalb des Betriebsgeländes des Empfängers (OLG Bremen, 13.7.2018 — 2 U 78/17)
Mit Urteil vom 13. Juli 2018 (2 U 78/17) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden, dass eine Warenlieferung bereits dadurch erfolgen kann, dass der Container außerhalb seiner Geschäftszeiten vor dem Gelände des Empfängers abgestellt wird, so dass der Beförderer bei einem späteren Diebstahl der Ladung nicht haftet.
Der Versicherte der Klägerin beauftragte die Beklagte, einen Container mit 61 Ballen Schafwolle (Warenwert: ca. 260.000,00 USD) vom Containerterminal in Bremerhaven abzuholen und zu ihrer Niederlassung in Bremen zu transportieren. Der Fahrer übernahm den Container und parkte den Sattelanhänger mit dem Container am Abend des gleichen Tages vor dem Gelände des Versicherten. Er hat die Frachtpapiere im Briefkasten des Versicherten hinterlegt. Unbekannte haben das Chassis zusammen mit dem Container in der Nacht gestohlen.