Einträge von Elbe36

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Massen­ent­las­sung von Seeleuten (§§ 17 ff. KSchG): Grundlagen

Seit dem 10. Oktober 2017 gelten die Bestim­mun­gen über Massen­ent­las­sun­gen nach dem deutschen Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) auch für Seeleute. Die zu Massen­ent­las­sun­gen ergan­ge­nen fachli­chen Weisungen der Bundes­agen­tur für Arbeit (Stand: 20.10.2017) bieten dabei wenig prakti­sche Hilfe­stel­lun­gen. Der Beitrag soll der Praxis einen Einblick in offene Fragen gewähren.

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Yacht­kas­ko­ver­si­che­rung – Schiffs­eig­ner muss Seeun­tüch­tig­keit bekannt gewesen sein

Bei einer Segel­re­gat­ta im Jahr 2010 havarier­te die Yacht, sie wurde von einem Rettungs­kreu­zer in einen Hafen geschleppt. Der Yacht­kas­ko­ver­si­che­rer regulier­te daraufhin lediglich die Bergungs­kos­ten, die Regulie­rung der Repara­tur­kos­ten wurde verwei­gert mit dem Argument, dass die Yacht bei Beginn der Regatta nicht seetüch­tig gewesen sei.

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Demurrage-Forde­run­gen: Unklare Rechts­la­ge in Deutschland

In Deutsch­land gibt es keine abschlie­ßen­de höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung zur Frage der Recht­mä­ßig­keit von Demurrage-Ansprü­chen bzw. deren Begren­zung, doch gibt es einen Ansatz der engli­schen Recht­spre­chung, der sich unter den Grund­sät­zen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Schadens­min­de­rungs­ob­lie­gen­heit des Carriers (§ 254 BGB) auf das deutsche Recht übertra­gen lässt.

Daten­schutz: EuGH-Urteil zu “Schrems 2” über Daten­über­mitt­lung außerhalb der EU

Grund­sätz­lich bedürfen nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) Daten­über­mitt­lun­gen an Dritte einer Rechts­grund­la­ge. Auch wenn für die Übermitt­lung von Daten an Dritte eine solche Rechts­grund­la­ge besteht, bedarf es für die Übermitt­lung in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR – sog. Drittland — einer weiteren Rechts­grund­la­ge. Dafür stellt die DSGVO eine Reihe von Instru­men­ta­ri­en zur Verfügung, die eine solche Übermitt­lung ermög­li­chen. So ist eine Übermitt­lung zum Beispiel möglich, wenn es für das entspre­chen­de Drittland einen Beschluss der EU-Kommis­si­on gibt, dass ein angemes­se­nes Daten­schutz­ni­veau besteht; die Übermitt­lung mittels durch Beschluss der EU erlas­se­nen Standard­ver­trags­klau­seln erfolgt.

Wie lassen sich zollrecht­li­che Probleme sinnvoll mit den INCOTERMS®2020 lösen?

Seit dem 1. Januar 2020 gelten die INCOTERMS®2020, die von der Inter­na­tio­na­len Handels­kam­mer (ICC) überar­bei­tet und heraus­ge­ge­ben worden sind.
Wie auch in den Vorver­sio­nen beschäf­ti­gen sich die INCOTERMS®2020 mit der Frage, wer bei einem inter­na­tio­na­len Warenkauf für die Erledi­gung der Zollfor­ma­li­tä­ten bei Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr der Ware verant­wort­lich sind.
Grund­sätz­lich tragen entweder der Käufer oder der Verkäufer die Verant­wor­tung für die Durch­füh­rung der Zollfor­ma­li­tä­ten, und die INCOTERMS®2020 legen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer fest, wer zu welchen Zeitpunkt die Verant­wor­tung übernimmt. 

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Zeitlich begrenzte, unbefris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se in der Seeschiff­fahrt (BAG 19.11.2019 — 7 AZR 582/17)

Der Fall eines Bademeis­ters bot Anlass für das BAG, sich mit einer eher ungewöhn­li­chen arbeits­recht­li­chen Vertrags­kon­stel­la­ti­on ausein­an­der­zu­set­zen, die eine Alter­na­ti­ve zum wieder­keh­ren­den Abschluss befris­te­ter Verträge darstel­len kann. Die Entschei­dung ist auch für Teile der Seeschiff­fahrt von Interesse.

Der Kläger war für die beklagte Gemeinde, die Betrei­be­rin eines Freibades, als Badeauf­sicht tätig. Die Badesai­son ging von Mai bis September des Jahres. In den Monaten April und Oktober waren Vor- und Nachar­bei­ten auszu­füh­ren. In der übrigen Zeit erbrachte der Kläger keine Leistun­gen. In dieser Zeit durfte der Kläger einer Tätigkeit für einen anderen Arbeit­ge­ber nachgehen. 

Versi­che­rungs­steu­er­pflicht (§ 1 VersStG): Bestim­mung des Versicherungsnehmers

Am 27. Mai 2020 veröf­fent­lich­te das Bundes­mi­nis­te­ri­um der Finanzen (BMF) eine Ausle­gungs­hil­fe zur Bestim­mung des Versi­che­rungs­neh­mers bei insbe­son­de­re in engli­scher Sprache abgefass­ten Versi­che­rungs­ver­trä­gen. Die Bestim­mung des Versi­che­rungs­neh­mers ist u.a. im Rahmen der Versi­che­rungs­steu­er relevant, da sein Sitz in Deutsch­land die hiesige Versi­che­rungs­steu­er­pflicht auslösen kann. Die Ausle­gungs­hil­fe ist insbe­son­de­re relevant für Versi­che­run­gen von Schiffen und Flugzeu­gen, sowie Verträgen in engli­scher Sprache.
Am 5. Oktober 2017 hatte das Finanz­ge­richt Köln (Az. 2 K 792/16) über den Fall eines englisch­spra­chi­gen Protec­tion & Indemnity Versi­che­rungs­ver­trags zu entschei­den, in dem die betref­fen­den Schiffe nicht in Deutsch­land regis­triert waren und erklärte die allge­mei­ne Vorschrift des § 1 Abs. 2 VersStG für anwendbar.

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Verpa­ckung von Gütern keine spedi­tio­nel­le Neben­pflicht: OLG Hamburg 24.1.2019 6 U 62/16

Spedi­tio­nel­le Neben­pflicht, Fixkos­ten­spe­di­ti­on, Werkver­trag, ADSp 2003, Unter­su­chungs­pflicht bei FOB-Kauf nach CISC und HGB–Grundurteil des Oberlan­des­ge­richts Hamburg vom 24. Januar 2019, Az. 6 U 62/16

Das Oberlan­des­ge­richt Hamburg („OLG Hamburg“) hatte über Schadens­er­satz wegen einer abspra­che­wid­rig nicht wasser­dich­ten Verpa­ckung von Maschi­nen­tei­len im Zusam­men­hang mit einer „Fixkos­ten­spe­di­ti­ons­ver­ein­ba­rung“ (einem Misch­ver­trag) zu entschei­den. Hierbei besprach es die Behand­lung des Misch­ver­tra­ges, die spezi­fi­sche Anwendung der Werkver­trags­vor­schrif­ten, die Folgen der Verein­ba­rung „FOB German sea port“ und die Unter­su­chungs­pflich­ten nach UN-Kaufrecht („CISG“) und deutschem Handelsrecht.

Vorver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung bei fahrläs­si­ger Unkennt­nis, BGH 25.09.2019, IV ZR 247/18

Die vorlie­gen­de Entschei­dung des Bundes­ge­richts­hofs („BGH“), Beschluss vom 25.09.2019, IV ZR 247/18, verdeut­licht die Schwie­rig­kei­ten und zugleich Wichtig­keit der genauen recht­li­chen Einord­nung der festge­stell­ten Tatsachen, sofern vorver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht­ver­let­zun­gen betroffen sind.

Streit­ge­gen­stand war die Aufnahme einer Ausschluss­klau­sel in 2014 in eine Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung aus 2009 aufgrund einer von dem Versi­che­rer (VR) behaup­te­ten vorver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung. Der Versi­che­rungs­neh­mer (VN) klagte gegen den VR auf Heraus­nah­me der Ausschluss­klau­sel sowie Rückgän­gig­ma­chung sämtli­cher damit verbun­de­ner Änderungen.

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Haftung des Fracht­füh­rers für konta­mi­nier­te Flüssig­la­dung und Mitver­schul­den des Absenders

Die Klägerin hatte die Beklagte mit dem Binnen­schiffs­trans­port von Entei­sungs­mit­tel für einen Flughafen beauftragt.

Zur Prüfung der Sauber­keit der Flüssig­keit vor Beladung hat die Klägerin einen Gutachter beauf­tragt. Dabei hat der Gutachter auch, obwohl es außerhalb seines Auftrages lag, Proben von jedem der vier Tanks des Schiffes genommen. Es wurden keine Auffäl­lig­kei­ten festgestellt.

Nach der Beladung wurden jedoch braune Partikel, die auf der Produk­tober­flä­che schwammen, gefunden. Diese wurden als Überbleib­sel des letzten in den Tanks beför­der­ten Produkts identi­fi­ziert. Beim Löschen wurde darüber hinaus abgelös­ter Belag aus den Behältern des Schiffes gefunden.