AG Duisburg: Zur Auslegung der Formulierung „Duisburg“ in einer einseitigen, per AGB statuierten Gerichtsstandsklausel
„Verfügt eine Gemeinde über mehrere Amtsgerichte, reicht die bloße Bezugnahme auf den Ortsnamen in einer Gerichtsstandsklausel nicht aus, um eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen.“