Versicherungsvermittlung durch Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung? EuGH-Urteil erwartet
In Deutschland bedarf jeder, der Versicherungsvermittlung betreibt, einer Erlaubnis nach § 34d GewO. Er muss zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, sich im Vermittlerregister eintragen, sich fortbilden und den Kunden beraten und informieren. Wer jedoch Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrages ist, kann nicht – so jedenfalls bisher die herrschende Meinung unter Verweis auf die Gesetzesbegründung – Versicherungsvermittler seines eigenen Vertrages sein. Dies wird vielfach genutzt, um ohne Vermittlererlaubnis Versicherungsdeckung im Rahmen einer Gruppenversicherung zu vermitteln: Die Gruppenspitze ist Versicherungsnehmer, die Gruppenmitglieder werden in den Vertrag mit aufgenommen, zahlen eine Vergütung für den Versicherungsschutz an die Gruppenspitze und diese zahlt die Versicherungsprämie (unter Abzug einer einbehaltenen Vergütung) an den Versicherer. Der BGH (Az. I ZR 8/19) hatte jedoch Zweifel, ob es sich hier nicht doch um eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung handelt. Aus diesem Grund legte er diese Frage am 15. Oktober 2020 dem EuGH zur Entscheidung vor.