Einträge von Elbe36

Versi­che­rungs­ver­mitt­lung durch Versi­che­rungs­neh­mer einer Gruppen­ver­si­che­rung? EuGH-Urteil erwartet

In Deutsch­land bedarf jeder, der Versi­che­rungs­ver­mitt­lung betreibt, einer Erlaubnis nach § 34d GewO. Er muss zusätz­lich eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlie­ßen, sich im Vermitt­ler­re­gis­ter eintragen, sich fortbil­den und den Kunden beraten und infor­mie­ren. Wer jedoch Versi­che­rungs­neh­mer eines Versi­che­rungs­ver­tra­ges ist, kann nicht – so jeden­falls bisher die herrschen­de Meinung unter Verweis auf die Geset­zes­be­grün­dung – Versi­che­rungs­ver­mitt­ler seines eigenen Vertrages sein. Dies wird vielfach genutzt, um ohne Vermitt­ler­er­laub­nis Versi­che­rungs­de­ckung im Rahmen einer Gruppen­ver­si­che­rung zu vermit­teln: Die Gruppen­spit­ze ist Versi­che­rungs­neh­mer, die Gruppen­mit­glie­der werden in den Vertrag mit aufge­nom­men, zahlen eine Vergütung für den Versi­che­rungs­schutz an die Gruppen­spit­ze und diese zahlt die Versi­che­rungs­prä­mie (unter Abzug einer einbe­hal­te­nen Vergütung) an den Versi­che­rer. Der BGH (Az. I ZR 8/19) hatte jedoch Zweifel, ob es sich hier nicht doch um eine erlaub­nis­pflich­ti­ge Versi­che­rungs­ver­mitt­lung handelt. Aus diesem Grund legte er diese Frage am 15. Oktober 2020 dem EuGH zur Entschei­dung vor.

Vertriebs­tä­tig­keit des Versi­che­rers: § 1a VVG – dekla­ra­to­risch oder gefährlich?

Mit Wirkung zum 23.02.2018 wurde mit § 1a eine neue Vorschrift in das Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) einge­führt. Damit soll die Insurance Distri­bu­ti­on Directive RL (EU) 2016/97 (IDD) umgesetzt werden. Aufgrund der für das deutsche Versi­che­rungs­recht ungewohn­ten Formu­lie­rung ruft die Norm einige Unklar­hei­ten hervor. Die verschie­de­nen Auffas­sun­gen zum Wortlaut der Norm reichen dabei von rein dekla­ra­to­ri­scher Natur bis hin zu unwäg­ba­rem Risiko für Versi­che­rer. § 1a Abs. 1 S. 1 VVG hat folgenden Wortlaut:

„Der Versi­che­rer muss bei seiner Vertriebs­tä­tig­keit gegenüber Versi­che­rungs­neh­mern stets ehrlich, redlich und profes­sio­nell in deren bestmög­li­chem Interesse handeln.“

Die neue Vorschrift erhielt zunächst überwie­gend nur im wissen­schaft­li­chen Kommen­tar­dis­kurs Beachtung. Oftmals wurde der rein „dekla­ra­to­ri­sche Charakter“ der Vorschrift betont, da sich die Rücksicht­nah­me­pflicht des Versi­che­rers bereits aus § 6 VVG in Verbin­dung mit Treu und Glauben ergeben würde. Gegen­sätz­lich dazu wird aller­dings auch argumen­tiert, dass aus §1a VVG Schaden­er­satz­an­sprü­che der Versi­che­rungs­neh­mer im Fall eines Verstoßes gegen anerkann­te Branchen-Kodizes begründet werden könnten. Da die Norm hinsicht­lich ihres Wortlauts unbestimmt formu­liert ist, ergäbe sich mögli­cher­wei­se ein weiter Anwen­dungs­be­reich und damit ein erheb­li­ches Risiko für Versi­che­rer, etwaigen Ansprü­chen ausge­setzt zu werden.

Verlust des Sicher­heits­sta­tus von Luftsi­cher­heits­as­sis­ten­ten nach Äußerung im Internet § 4 LuftSiG — VG Köln, Beschluss vom 14.12.2021, 18 L 1967/21

Bilder, Likes und Post – das Internet vergisst nichts und auch die Behörden schauen zu. Zum Verlust des Sicher­heits­sta­tus eines Luftsi­cher­heits­as­sis­ten­ten bei politisch brisanten Äußerun­gen in sozialen Medien.

Der Antrags­stel­ler ist auf verschie­de­nen sozialen Medien aktiv. Er hat in den vergan­ge­nen Monaten verschie­de­ne Bilder mit Bezug zu politisch extremen Gruppie­run­gen gepostet. Dazu hat er Beiträge, in denen Politiker beschimpft oder gegen Ausländer gehetzt wird, gelikt. Selber hat er sich bei verschie­de­nen Gelegen­hei­ten auch auslän­der­feind­lich geäußert. Mit diesen Äußerun­gen geriet er in den Fokus des Verfas­sungs­schut­zes. Dieser infor­mier­te die zustän­di­ge Aufsichts­be­hör­de über das Verhalten des Antragsstellers.
Der Antrags­stel­ler war als Luftsi­cher­heits­as­sis­tent am Flughafen tätig. Er hatte daher eine entspre­chen­de Sicher­heits­prü­fung absol­vie­ren müssen. Zum Zeitpunkt des ursprüng­li­chen Beschei­des, mit welchem dem Antrags­stel­ler die Zuver­läs­sig­keit zuerkannt wurde, lagen der Geneh­mi­gungs­be­hör­de keine Erkennt­nis­se über das zuvor beschrie­be­ne Verhalten des Antrags­stel­lers vor. Nach erfolgter Infor­ma­ti­on durch den Verfas­sungs­schutz widerrief die Behörde die Sicher­heits­frei­ga­be für den Antragssteller.

, ,

Entschei­dung des BGH zur Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung in der COVID-19-Pandemie (Az BGH IV ZR 144/21)

Am 26. Januar 2022, um 09:00 Uhr, wurde vor dem Bundes­ge­richts­hof unter dem Akten­zei­chen IV ZR 144/21 zu der Frage verhan­delt, ob einem Versi­che­rungs­neh­mer Ansprüche aus einer Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung wegen einer im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schlie­ßung der von ihm betrie­be­nen Gaststät­te in Schleswig-Holstein zustehen.

Etwa zwei Jahre ist es nun her, seitdem erstmals aufgrund von COVID-19 die Schlie­ßung von beispiels­wei­se Bars, Restau­rants und Cafès angeord­net wurde. In der Folge haben die von der Schlie­ßung betrof­fe­nen Unter­neh­mer ihre Versi­che­rungs­un­ter­la­gen geprüft und festge­stellt, dass sie über eine bis dahin eher nur am Rande beachtete Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung verfügen. Seither versuch­ten diese Unter­neh­men, zumindest einen Teil ihrer durch Corona verur­sach­ten Verluste gegenüber den Versi­che­rern geltend zu machen. Seitdem sind zahlrei­che Verfahren rechts­hän­gig geworden und auch zahlrei­che Urteile ergangen. Angesichts diametral unter­schied­li­cher Auffas­sun­gen zwischen Versi­che­rungs­neh­mern und Versi­che­rern zur Auslegung der Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung, bislang fehlender Recht­spre­chung und der hohen Brisanz der Thematik für die Betrof­fe­nen haben bereits die ersten Urteile dazu große Beachtung gefunden, vor allem auch die Entschei­dun­gen zulasten der Versi­che­rer. Im vergan­ge­nen Jahr ergingen nun zahlrei­che oberge­richt­li­che Entschei­dun­gen, wobei sich nach ersten Erfolgen für die Versi­che­rungs­neh­mer auf erstin­stanz­li­cher Ebene im Laufe der letzten Monate eine klare Tendenz zugunsten der Versi­che­rer zeigte. Mit umso größerer Spannung war nun die erste Entschei­dung des Bundes­ge­richts­hofs zu Ansprü­chen eines Gastro­no­men aus einer Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung wegen einer coronabe­ding­ten Betriebs­schlie­ßung erwartet worden.

Neues Vertrags­recht beim Vertrieb digitaler Produkte an Verbraucher

Der deutsche Gesetz­ge­ber musste zwei EU-Richt­li­ni­en in deutsches Recht umsetzen, zum einen die Richt­li­nie (EU) 2019/771 über bestimmte vertrag­li­che Aspekte des Waren­kaufs und zum anderen die Richt­li­nie (EU) 2019/770 über bestimmte vertrag­li­che Aspekte der Bereit­stel­lung digitaler Inhalte und digitaler Dienst­leis­tun­gen. Insbe­son­de­re durch letztere wird daher ein quasi neues umfang­rei­ches Vertrags­recht für die Bereit­stel­lung digitaler Produkte an Verbrau­cher in das BGB eingeführt.

,

Festset­zung der Durch­schnitts­heu­er — LSG Schleswig-Holstein 29.01.2020 – L 8 U 32/16

Gericht­li­che Entschei­dun­gen über die Festset­zung des Durch­schnitts­ent­gelts gemäß § 92 SGB VII, der sog. Durch­schnitts­heu­er oder D‑Heuer, sind rar. In einem Rechts­streit zwischen einem Seefahrer und der BG Verkehr befand das LSG Schleswig-Holstein Anfang letzten Jahres, dass die einschlä­gi­ge Beitrags­über­sicht rechts­wid­rig war. Die Ausfüh­run­gen sind für die Seeschiff­fahrt von großem Interesse.

,

Grenz­über­schrei­ten­der Straßen­trans­port und CMR — LG Stuttgart 12.9.2019, 22 O 28/18

Die Parteien streiten um Schadens­er­satz­an­sprü­che aus Anlass der Rücküber­füh­rung eines verun­fall­ten Pkw aus der Türkei nach Deutsch­land. Der Kläger ist Mitglied beim beklagten Automo­bil­club. Als Teil der Leistun­gen für ihre Mitglie­der bot die Beklagte den Rücktrans­port von Pkw an, falls diese fahrun­tüch­tig werden.

Der Kläger brachte nach einem Unfall seinen Pkw in die nächst­ge­le­ge­ne Fachwerk­statt. Die Beklagte organi­sier­te den Transport zum Zoll in Ankara. Nach Rückspra­che mit der Beklagten fand der Kläger sich dort ein, um die notwen­di­gen Forma­li­tä­ten zu erledigen. Bei dieser Gelegen­heit legte der Kläger auch Gepäck ins Fahrzeug. Ca. drei Wochen später übernahm das beauf­trag­te Trans­port­un­ter­neh­men den Pkw. Es lieferte den Pkw Anfang Oktober 2016 an eine Werkstatt aus.  ein Werkstatt­mit­ar­bei­ter quittier­te angeblich die Übernahme, ohne Mängel oder Schäden zu vermerken. Als Datum der Ablie­fe­rung wurde der Tag der deutschen Einheit, der 3. Oktober 2016, angegeben.

,

Keine Ausnah­me­ge­neh­mi­gung für Sonntags­ar­beit bei Logistiker

Das BVerwG entschied, dass eine für ein Logis­tik­un­ter­neh­men der Amazon-Gruppe erteilte Ausnah­me­be­wil­li­gung nach dem Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) zur Beschäf­ti­gung von jeweils 800 Arbeit­neh­mern an den letzten beiden Advents­sonn­ta­gen im Dezember 2015 rechts­wid­rig war. Geklagt hatte die Gewerk­schaft ver.di. Das Urteil zeigt die engen Grenzen für Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feier­tags­ar­beit auf.

Änderun­gen und Auswir­kun­gen des Digital Markets Act

Der Digital Markets Act (DMA) ist einer von zwei Geset­zes­vor­schlä­gen, welche die Europäi­sche Kommis­si­on im Dezember letzten Jahres zur Refor­mie­rung der digitalen Wirtschaft präsen­tier­te. Während der Digital Services Act (DSA) auf die Schaffung eines sicheren digitalen Raums abzielt, hat der DMA insbe­son­de­re das Ziel, Fairness und Wettbe­werbs­fä­hig­keit auf den digitalen Märkten zu fördern.