Einträge von Elbe36

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Zustän­dig­keits­re­gel der CMR gilt für Klage gegen Haftpflicht­ver­si­che­rer des Fracht­füh­rers (BGH)

Versi­che­rer aufge­passt: Die Zustän­dig­keits­re­gel der CMR gilt auch für Direkt­kla­gen gegen den Haftpflicht­ver­si­che­rer des Fracht­füh­rers. Mit Urteil vom 29. Mai 2019 entschied der Bundes­ge­richts­hof (BGH), dass die Zuständig­keitsregel der CMR auch für Klagen gilt, mit denen die Ladungs­sei­te Direkt­an­sprü­che gegen den Haftpflicht­ver­si­che­rer des Fracht­füh­rers verfolgt.

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Corona­vi­rus: Auswir­kun­gen auf die Verkehrshaftungsversicherung

Im Rahmen der Verkehrs­haf­tungs­ver­si­che­rung für Spedi­teu­re und Fracht­füh­rer wird die derzeit praktisch relevan­tes­te Frage sein, ob es sich bei einem durch das Corona­vi­rus einge­schränk­ten oder verzö­ger­ten Trans­port­ab­lauf und entspre­chen­den Liefer­frist­über­schrei­tun­gen um ein Ereignis höherer Gewalt oder ein unabwend­ba­res Ereignis handelt.

Sofern der Versi­che­rungs­neh­mer bei Abschluss des Vertrages auch bei größt­mög­li­cher angewen­de­ter Sorgfalt keine Kenntnis darüber haben konnte, welche Auswir­kun­gen die Pandemie auf die Erfüllung der jewei­li­gen vertrag­li­chen Verpflich­tun­gen haben wird, ist höhere Gewalt bzw. Unabwend­bar­keit zu bejahen sein.

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Trans­port­ver­trag und Corona: Fällt Covid 19 unter“Force Majeure”?

Der Begriff „Force Majeure“ oder zu Deutsch „Höhere Gewalt“ kommt im deutschen Trans­port­recht wörtlich nicht vor. Es gibt aber zum Beispiel mit § 426 HGB im deutschen Landfracht­recht eine Bestim­mung, die einen Haftungs­aus­schluss des Fracht­füh­rers normiert,  soweit der Verlust, die Beschä­di­gung oder die Überschrei­tung der Liefer­frist auf Umständen beruht, die der Fracht­füh­rer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Vergleich­ba­re aber nicht identi­sche Formu­lie­run­gen findet man in § 499 HGB zum deutschen Seerecht, wo beispiels­wei­se kriege­ri­sche Ereig­nis­se, Unruhen, Handlun­gen öffent­li­cher Feinde oder Verfü­gun­gen von hoher Hand sowie Quaran­tä­ne­be­schrän­kun­gen genannt werden. Ähnliches gilt für weitere Verkehrs­trä­ger und auch die ADSp.

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Corona (COVID-19): Auswir­kun­gen auf die Güterversicherung

Die Güter­ver­si­che­rung, z.B. unter den DTV Güter 2000/2011 ist eine Allge­fah­ren­ver­si­che­rung, so dass Beschä­di­gung und Verlust des Gutes während der Dauer der Versi­che­rung grund­sätz­lich versi­chert sind, soweit nicht Ausschlüs­se eingrei­fen. Im Zusam­men­hang mit Covid-19 kommen Ausschlüs­se für Eingriffe von hoher Hand (Ziff. 2.4.1.3) oder Verzö­ge­rung der Reise (2.5.1.1) in Betracht. Ob diese greifen, ist im Einzel­fall zu prüfen.

Bei länger anhal­ten­den Beein­träch­ti­gun­gen und Beschrän­kun­gen mit Verzö­ge­run­gen in den Liefer­ket­ten ist angesichts des Ausschlus­ses für natür­li­che Beschaf­fen­heit und inneren Verderb (Ziff. 2.5.1.2) auf erfor­der­li­che anspruchs­ge­rech­te Verpa­ckung (Ziff. 2.5.1.5) zu achten, z.B. hinsicht­lich Kühlung, Korro­si­ons­schutz oder ähnlichem.

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Erhöhung der Haftungs­be­gren­zung nach dem Montrea­ler Überein­kom­men ab 28.12.2019

Das Montrea­ler Überein­kom­men findet auf einen Großteil der weltwei­ten Beför­de­run­gen von Cargo per Flugzeug Anwendung. Im Gegensatz zu dem zuvor maßgeb­li­chen Warschau­er Abkommen ist nach dem Montrea­ler Überein­kom­men keine Durch­bre­chung der Haftungs­be­gren­zung bei Ladungs­schä­den möglich. . Mit Wirkung zum 28. Dezember 2019 wurde die Begren­zung der Haftung von Luftfracht­füh­rern für Beschä­di­gung oder Verlust von Gütern oder Verspä­tung von auf 22 Sonder­zie­hungs­rech­te (SZR) pro kg erhöht.

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Beson­der­hei­ten bei Airline Insol­ven­zen in Deutsch­land ‑Teil 1

In den vergangen Jahren haben in Deutsch­land einige Luftfahrt­un­ter­neh­men Insolvenz angemel­det. Dabei hat es sich nicht nur um kleinere Airlines gehandelt, denn als Air Berlin im August 2017 Insolvenz anmeldete, war Air Berlin die zweit­größ­te Flugge­sell­schaft Deutsch­lands und die siebt­größ­te in der EU. Im September 2018 stellten Azur Air GmbH sowie Small Planet Airlines GmbH und im Dezember 2018 PrivatAir GmbH Insol­venz­an­trag. 2019 folgten Germania Flugge­sell­schaft mbH im Februar und Ende September Condor Flugdienst GmbH.

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Voraus­set­zun­gen für die Schiffs­re­gis­trie­rung in Liberia seit 1.1.2020

Für das liberia­ni­sche Schiffs­re­gis­ter (LISCR) gelten seit dem 1. Januar 2020 neue Voraus­set­zun­gen für die (Um-)Registrierung von Schiffen im liberia­ni­schen Register. Unter den neuen Voraus­set­zun­gen wird die Anzahl der Anfor­de­run­gen reduziert und in vielerlei Hinsicht der Austausch von Dokumen­ten auf elektro­ni­sche Weise ermöglicht.

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Das Provi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot und die Rückversicherung

Die Umsetzung der Versi­che­rungs­ver­triebs­richt­li­nie (Insurance Distri­bu­ti­on Directive, IDD) in natio­na­les Recht hat diverse Neuerun­gen mit sich gebracht, aber nicht alles wurde geändert:

Am Provi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot sollte nach dem Willen des Gesetz­ge­bers nicht gerüttelt werden. Bisher war die Rückver­si­che­rung von diesem Verbot ausge­nom­men. Diese Ausnahme ist jedoch weder im überar­bei­te­ten Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setz noch in der Gewer­be­ord­nung deutlich formu­liert worden und lässt Fragen offen.

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Kurier­fah­rer sind nicht sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­te (BGH, 18.7.2019 — 5 StR 649/18)

Der 5. Straf­se­nat des BGH hatte kürzlich Gelegen­heit, sich mit der Abgren­zung selbst­stän­di­ger Trans­port­fah­rer zu unselbst­stän­dig angestell­ten Trans­port­fah­rern zu äußern. Dabei bestätigt das höchste deutsche Straf­ge­richt, dass die in der Recht­spre­chung entwi­ckel­ten Grund­sät­ze für die Abgren­zung von Arbeit­neh­mern und Selbst­stän­di­gen grund­sätz­lich auch im Fracht­ge­schäft gelten. Eine Straf­bar­keit wegen des Vorent­hal­tens von Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen (§ 266a StGB) war im zugrun­de­lie­gen­den Fall nicht gegeben.

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Allge­mei­ne Deutsche Spedi­teur­be­din­gun­gen (ADSp): 2003, 2016, 2017 — welche Version gilt?

Die Allge­mei­nen Deutschen Spedi­teur­be­din­gun­gen (ADSp) sind eine gemein­sa­me Empfeh­lung der Verbände der verla­de­nen Wirtschaft sowie der Dienstleisterseite

Da es jedoch (mindes­tens) drei unter­schied­li­che Versionen der ADSp gibt – nämlich die ADSp 2003, die ADSp 2016 und die ADSp 2017 – haben viele Unter­neh­men Schwie­rig­kei­ten, die ADSp, auf welcher sie ihre Dienst­leis­tun­gen erbringen bzw. einkaufen möchten, eindeutig zu bezeichnen.