Coronavirus, Reise-Charterverträge und höhere Gewalt
Vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus bedingten Sperrungen von Häfen und anderen behördlich veranlasster Maßnahmen stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen, Kosten und Risiken der Charterer seine Reisecharterpartie kündigen kann.
Der folgende Artikel vergleicht die Situation zwischen dem englischem und dem deutschem Recht aus der Sicht des Charterers und fragt insbesondere, was passiert, wenn die Charterpartie keine Force Majore Klausel enthält.
Auf den ersten Blick scheint dem deutschen Transportrecht (viertes und fünftes Buch des HGB) das Prinzip der höheren Gewalt immanent. Zu denken ist insbesondere an den Haftungsausschluss des Frachtführers (§ 426 HGB) für den Verlust oder die Beschädigung von Gütern oder der Nichteinhaltung von Lieferfristen im Fall der Unabwendbarkeit. Bei der Frage Unabwendbarkeit wird insbesondere geprüft, ob bspw. die Beschädigung der Güter kausal auf ein unvorhersehbares äußeres Ereignis zurückzuführen ist. Insofern läuft der Haftungsausschluss nach § 426 HGB mit dem Prinzip der höheren Gewalt gleich.